Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Veranstaltungstechnik, Vermietung, Arrangements & Bookings
der Fa. Veranstaltungstechnik-Koch 33178 Borchen-Etteln Bornweg 6
Stand: Januar 2023
§1 Geltungsbereich
1. Für alle Geschäftsvorgänge, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Geschäfts- & Mietbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/Leistung oder Auftragserteilung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende Bedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und werden hiermit widersprochen.
2. Der Mieter erwirbt keinerlei Eigentumsrechte an unseren Mietgeräten.
3. Nebenabsprachen sind nicht getroffen. Sofern Nebenabsprachen getroffen werden, bedürfen diese der Schriftform und ergänzen unsere AGB.
4. Vertragsgrundlage ist die jeweils gültige Preisliste, bzw. der individuell verhandelte und schriftlich festgelegte Preis. Bei jeder neu erscheinenden Preisliste verlieren alle Vorhergehenden Ihre Gültigkeit. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
§2 Vertragsschluß
1.Vertrag Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber entstehen durch
- Annahme eines schriftlichen Angebotes (via E-Mail, Telefon, Brief)
- Schriftlicher Vertrag
- das gesprochene Wort
2. Rücktritt vom Vertrag / Stornogebühren Ein Rücktritt des Auftraggebers ist möglich durch schriftliche Kündigung des Vertrages.
Bei einer Kündigung fallen Stornogebühren an, bei denen zwischen Personalkosten/Gagen und Gerätemiete unterschieden wird. Stornogebühren für Personalkosten & Gagen: Rücktritt bis 20 Tage vor der Veranstaltung: 25% der vereinbarten Summe. Rücktritt bis 10 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Summe. Rücktritt bis 5 Tage vor der Veranstaltung: 75% der vereinbarten Summe.
Rücktritt bis >5 Tage vor der Veranstaltung: volle vereinbarte Summe.
Stornogebühren für Miete von Material und Ausstattung:
Rücktritt bis 21 Tage vor der Veranstaltung: 50% der vereinbarten Summe. Rücktritt 10 bis 5 Tage vor der Veranstaltung: 80% der vereinbarten Summe. Rücktritt bis 5 Tage vor der Veranstaltunng.
Volle vereinbarte Summe.
Ein Rücktritt vom Vertrag hat durch den Auftraggeber so frühzeitig wie möglich in Schriftform zu erfolgen.
3.Die Mietzeit beginnt mit der Auslieferung bzw. Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Liefer- bzw. Abholtermin und endet mit der
Rückgabe am Lager, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer.
4. Wird die vereinbarte Mietzeit ohne Einverständnis überschritten, so berechnen wir jeden weiteren Tag zum vollen Einsatz. Sofern durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung dem Vermieter nachweislich Schaden entsteht, ist vom Mieter darüber hinaus Schadenersatz zu leisten.
5. Die Gerätemiete wird auch dann fällig, wenn das/die Gerät/e nicht im Einsatz und/oder nur in Bereitschaft war.
§3 Eigentumsvorbehalt
Alle Mietgegenstände sind Eigentum der Firma Veranstaltungstechnik Koch.
§4 Haftung und Schadensersatz
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges Verhalten oder vorsätzliches Verhalten durch den Auftragnehmer verursacht worden ist. Für Schäden an der technischen Ausrüstung vom Auftragnehmer, die während einer Veranstaltung durch Gäste verursacht werden, haftet der Auftraggeber. Dazu zählen auch Schäden durch Blitzschlag, Überspannung, Unterspannung oder Schäden, die z.B. durch Dritte oder Gäste verursacht werden, die nicht oder nicht mehr ermittelt werden können. Sofern der Auftragnehmer durch nicht von ihm zu verantwortende Umstände und äußere Einflüsse die vereinbarten Leistungen nicht erbringen kann, hat der Auftraggeber kein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, keinen Anspruch auf Schadensersatz und kein Recht auf Zurückhaltung einer Zahlung.
1. Der Mieter verpflichtet sich die gemieteten Geräte ordnungsgemäß zu behandeln und nur von entsprechend fachlich eingewiesenem Personal transportieren, aufbauen und bedienen zu lassen. Unsere Anweisungen bezüglich der Mietgeräte sind zu befolgen.
Der Transport erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, dass wir die Lieferung mit eigenen Transportmitteln selbst vornehmen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, über den beabsichtigten Verwendungszweck genauestens und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben.
3. Bei Freiluftveranstaltungen (Open Air Veranstaltungen) müssen die Mietgeräte geeignet überdacht werden.
4. Eine Weitervermietung unserer Mietgeräte ist nur mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung gestattet.
5. Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung unserer Mietgeräte ist untersagt und wird strafrechtlich verfolgt.
6. Für die notwendige Stromversorgung hat der Mieter zu sorgen. Der Mieter trägt die Haftung für die vom Vermieter vorgegebene Stromversorgung.
7. Die Übernahme der Mietgeräte durch den Mieter gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Für später auftretende Schäden und damit verbundenen Folgen übernimmt der Vermieter keine Haftung.
8. Verschmutzt zurückgebrachte Mietgeräte werden auf Kosten des Mieters gereinigt.
9. Bei Ausfall eines oder mehrerer Mietgeräte hat der Mieter dem Vermieter dies unverzüglich während der Veranstaltung anzuzeigen. Wir werden nach Kenntnisnahme kurzfristig versuchen das oder die betreffenden Geräte instand zusetzen oder entsprechend auszutauschen, sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Ein unverschuldet ausgefallenes Gerät wird nicht berechnet, wenn es nicht von uns ersetzt werden kann. Eigenmächtige Reparatureingriffe und -versuche an unseren Geräten sind untersagt. Bei Zuwiderhandlung trägt der Mieter die Reparaturkosten in voller Höhe. Bei Schadensanzeigen nach der Veranstaltung kann der Mieter keine Mietminderungsansprüche mehr stellen. Mietminderungsansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn uns der Mieter angemessene Zeit und Gelegenheit verweigert, den oder die Mängel zu beseitigen oder wenn sich herausstellt, dass der Ausfall unserer Mietgeräte z.B. auf Überlastung, einen Stromausfall, eine zu gering ausgelegte Stromversorgung oder durch unsachgemäße Eingriffe vom Mieter oder von Dritten zurückzuführen ist. In diesem Fall sind wir berechtigt, zu den ggf. anfallenden Reparaturkosten der Mietgeräte, eine Servicepauschale inkl. Anfahrt und MwSt. von 48,- € zu berechnen.
10. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht, dass diese einwandfrei übernommen wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor die Geräte eingehend zu überprüfen und Schäden innerhalb von 3 Tagen nach Eingang des Equipments anzuzeigen.
11. Schadenersatzansprüche jeglicher Art an den Vermieter sind ausgeschlossen, auch wenn z.B. durch Ausfall eines Mietgerätes die Veranstaltung nicht fortgesetzt werden kann. Dem Mieter obliegt in jedem Fall die Darlegungs- und Beweispflicht für Schadensgrund und -höhe.
§5 Zahlungen
1. Zahlungen sind ohne Abzug und ausschließlich an den Auftragnehmer direkt vorzunehmen, folgende Zahlungsarten werden akzeptiert:
a) Barzahlung.
b) Nach Vereinbarung überweisung auf ein vom Auftragnehmer genanntes Konto unmittelbar nach Rechnungseingang.
Andere Zahlungsformen werden nicht akzeptiert.
Im Falle von Zahlungsverzug (10 Tage nach Rechnungsstellung) schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von mindestens 4% über dem
Leitzins der Europäischen Zentralbank. Die Zahlung der Gesamtrechnung ist vom Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Darbietung beim Publikum zu entrichten.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtlich unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen rechtsverbindlich. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine dem Sinn der Bestimmung am nächsten liegende.
§6 GEMA-Gebühren, Steuern, KSK-Beiträge, sonstige Abgaben und sonstige Kosten
GEMA-Gebühren, Steuern, Beiträge zur Künstlersozialkasse (KSK-Beiträge) und sonstige Abgaben, sowie behördliche Anmeldungen & Genehmigungen die zur Durchführung der Veranstaltung notwendig sind, hat der Auftraggeber abzuwickeln. Ebenfalls Stromkosten und sonstige für die Veranstaltung auftretende Kosten trägt der Auftraggeber.
§7 Versicherung
Der Mieter ist verpflichtet, das allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss einer entsprechenden Versicherung ist dem Auftragnehmer nachzuweisen.
§8 Genehmigungen, Rigging u. Hängepunkte in Hallen oder Sälen
Der Mieter hat Sorge zu tragen, sämtliche gesetzliche Bestimmungen einzuhalten bzw. zu erfüllen, sich um alle notwendigen Genehmigungen zu kümmern und diese ggf. auf Verlangen des Auftragnehmers vorzuweisen. Sollte ein Auftrag wegen fehlender oder falscher Genehmigungen gar nicht oder nur teilweise durchgeführt werden können, so ist dies nicht das Verschulden des Auftragnehmers und es erfolgt die normale Berechnung. Sind durch diverse Aufbauten Hängepunkte in Hallen/Sälen oder Zelten notwendig, so hat der Auftraggeber sich um die Statik dieser Hängepunkte zu kümmern. Im Falle inkorrekter Gewichts- oder Statikangaben ist der Auftragnehmer von jeglicher Haftung entbunden.
§9 Nebenabreden
Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
§10 Schlussbestimmung
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Veranstaltungstechnik Koch und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Paderborn.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
Alle technischen Angaben ohne Gewähr.
Änderungen der Modelle und Preise vorbehalten.
Mit der Auftragserteilung wurden diese Allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB) ohne Einschränkungen akzeptiert.